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   BVerwG, 02.10.1986 - 6 B 118.85   

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BVerwG, 02.10.1986 - 6 B 118.85 (https://dejure.org/1986,8429)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1986 - 6 B 118.85 (https://dejure.org/1986,8429)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1986 - 6 B 118.85 (https://dejure.org/1986,8429)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Ordnungsgemäße Bezeichnung einer Abweichungsrüge - Maßgebende Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich des Nachweises einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 6 B 118.85
    Das Erfordernis der Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur dann gewahrt, wenn in der Beschwerdeschrift eine konkrete, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebende Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und der Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]/92).
  • BVerwG, 20.01.1978 - 6 B 2.78

    Zulassung der Revision wegen urteilsförmiger Kostenentscheidung nach Erledigung

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 6 B 118.85
    Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - m.w.N.).
  • BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 159.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung im Einzelfall -

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 6 B 118.85
    Wie der beschließende Senat u.a. in seinem Urteil vom 23. März 1981 - BVerwG 6 C 202.80 - ausgeführt hat, verpflichtet die genannte Regelung das Verwaltungsgericht, in den Entscheidungsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Urteilsspruch als erfüllt anzusehen (vgl. auch BVerwGE 61, 365).
  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 6 B 118.85
    Das Urteil muß in nachprüfbarer Weise deutlich machen, daß es die - insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten - Grundsätze für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. hierzu auch BVerwGE 55, 217) auf die Person des jeweiligen Klägers individuell zutreffend angewandt hat.
  • BVerwG, 23.03.1981 - 6 C 202.80

    Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 6 B 118.85
    Wie der beschließende Senat u.a. in seinem Urteil vom 23. März 1981 - BVerwG 6 C 202.80 - ausgeführt hat, verpflichtet die genannte Regelung das Verwaltungsgericht, in den Entscheidungsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Urteilsspruch als erfüllt anzusehen (vgl. auch BVerwGE 61, 365).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 6 B 118.85
    Das Erfordernis der Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur dann gewahrt, wenn in der Beschwerdeschrift eine konkrete, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebende Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und der Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]/92).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1986 - 6 B 118.85
    Die Abweichungsrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweichen soll, nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau angegeben und auch dargelegt wird, inwieweit die Abweichung in einer konkreten Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - m.w.N.).
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